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 Allgemeine Einkaufsbedingungen   


Allgemeine Einkaufsbedingungen - AEB-2006 Allgemeine 
Einkaufsbedingungen
Ergänzende Einkaufsbedingungen - AEB-Leistungen 2006 Ergänzende Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen AEB-2006

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende AEB sind wesentlicher Bestandteil der für Lieferungen und Leistungen (einheitlich "Leistungen") geltenden Bestellungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftragnehmer).
1.2 Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.
1.3 Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
  
2. Angebot, Nebenabreden, unzulässige Werbung
2.1 Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
2.2 Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  
3. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht
werden. Sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung entstehen.
  
4. Verantwortlichkeit für technische Angaben
Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nicht. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.
  
5. Inspektionen
Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte jederzeit Zutritt zu den Fertigungsstätten des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmern, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. Solche Inspektionen
erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen Abnahme; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.
  
6. Ersatzteile
Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.
  
7. Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung
7.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
7.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen
Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und inter- national gültigen Vorschriften verpflichtet, insbesondere

Seefracht  Gefahrgutverordnung – Sea IMDG Code
Luftfracht  UNICAO IATA RAR US-Dot
Bahn EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung - Schiene
Straße ADR sowie Gefahrgutverordnung - Straße
Allgemein Gefahrstoffverordnung;
         
Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des
jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland
in der Bestellung benannt wurde.
7.3 Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
7.4 Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.
   
8. Ausfuhrgenehmigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche usfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
     
9. Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug
9.1 Die vereinbarten Vertragspreise sind bindend. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung frei unserem Werk.
9.3 Die Zahlung erfolgt am 25. des der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und dem Rechnungserhalt folgenden Monats abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.
9.4 Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Rechnungserhalt maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten als Voraussetzungen vereinbart sind. Rechnungen für Leistungen, die der Auftraggeber zur Kenntnis des Auftragnehmers einem Dritten zugesagt hat, werden erst fällig, wenn und soweit der Auftraggeber von dem Dritten Vergütung für die
Leistungen oder für Teile davon erhalten hat. Hat der Auftraggeber dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.
9.5 Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher Mahnung ein.
9.6 Der Auftraggeber kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn er sich unverschuldet über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.
9.7 Beruht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf 3 (drei) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden sei.
9.8 Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.
 
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung
10.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.
10.2 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, die er gegen Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von §15 AktG verbundene sind.
10.3 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.
  
11. Lieferzeit, Verspätete Lieferung
11.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw. eine eventuell davon abweichende vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
11.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung und Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, unter Anrechnung auf eventuellen Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Kalenderwoche bis maximal 5% des rückständigen Lieferumfangs zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Verzugs (einschließlich des Rechts zum Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlussabrechnung/-zahlung zu fordern. Die vorbehaltlose Annahme gilt nicht als Verzicht des Auftraggebers auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe.
11.4 Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn die Leistung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen lassen.
In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang
entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte. Der bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen.
  
12. Forderungsabtretung
Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.
 
13. Gefahrübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr gemäß der mit ihm nach Ziffer 9.2 vereinbarten Lieferbedingung. Wir sind SLVS-Verzichtskunde. Dies bedeutet, dass das Transportrisiko in einem solchem Fall stets vom Auftragsnehmer zu versichern ist.
  
14. Dokumente
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z.B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) allein zu seinen Lasten.
  
15. Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff
15.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften), den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.
15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung den Umständen und den klimatischen und sonstigen Anforderungen an der jeweiligen Verwendungsstelle entsprechend unverzüglich auf etwaige Qualitäts- und/oder Quantitätsmängel zu untersuchen und etwaige Mängel sodann unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
15.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu.
In jedem Fall kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen; der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erforderlichen
Aufwendungen.
Der Auftraggeber ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, falls Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder eine ihm zuvor angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen oder eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dies zur Schadensminderung angezeigt erscheint.
Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen.
15.4 Sofern der Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 15.3 selbst zur Mängelbeseitigung berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11.4 Anwendung.
Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
15.5 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach 24 Monaten, gerechnet ab Gefahr-übergang (Ziffer 13). Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
15.6 Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.
15.7 Die Regelung des § 476 BGB gilt entsprechend, wobei die Frist auf 18 Monate verlängert wird.
  
16. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
16.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
16.2 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.
  
17.  Haftung für Umweltschäden
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze,  abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.
  
18. Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung der Bestellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.
    
19. Untervergaben, Teilunwirksamkeit
19.1 Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Unterlieferanten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Nachauftragnehmer des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, direkte
Zahlungen an Nachauftragnehmer vorzunehmen, die, sofern sie berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllungs Statt gelten. Als berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers gegen den Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz gelten auch solche, bei denen sich der Auftraggeber unverschuldet über deren Bestand geirrt hat.
In jedem Fallsind Dritte, insbesondere Unterlieferanten und Subunternehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
 
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.
 
21. Gerichtsstand, anwendbares Recht
21.1 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
21.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UN- Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

Ergänzende vorrangige Bedingungen zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen bei Leistungen
(AEB-Leistungen 2006)

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1.1 Nachfolgende AEB-Leistungen sind wesentlicher Bestandteil für alle von uns in Auftrag zu gebenden oder gegebene Leistungen, insb. Engineering, Montage, Inbetriebnahme (einheitlich „Leistungen“). Diese gelten ergänzend vorrangig zu den Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AEB-2002). Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (Auftragnehmer).
1.2 Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB-Leistungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Leistung  sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Leistung  besondere, von diesen AEB-Leistungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB- Leistungen nachrangig und ergänzend.
1.3 Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, daß sie uns in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
    
2. LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG DES AUFTRAGNEHMERS
2.1 Der Auftragnehmer erbringt eine sach-, fach- und termingerechte Leistung gemäß Bestellung und der vom Auftraggeber beigestellten Leistungsdokumentation, auch wenn dazu erforderliche Teilleistungen in der Bestellung nicht vollständig beschrieben sind. Werks- oder baustelleninterne Transporte von Materialien und Personen sind Sache des Auftragnehmers und in der Vergütung enthalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach schriftlicher Anforderung des Auftraggebers auch Zusatz- und Nacharbeiten im Rahmen des Vertrages durchzuführen.
Absprachen und Vereinbarungen des Auftragnehmers mit dem Kunden des Auftraggebers oder anderen Beteiligten hat der Auftragnehmer zu unterlassen und sind ohne Zustimmung des Auftraggebers für diesen nicht bindend.
2.2 Der Auftragnehmer hat sich die erforderlichen Kenntnisse über die Baustelle und den Einsatzzweck seiner Leistung, insbesondere über Klima- und Umweltbedingungen sowie über die Infrastruktur auf eigene Kosten zu beschaffen.
Rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer die Baustelle hinsichtlich der Fundamente, der Bodenbeschaffenheit, der Anschlüsse, der Absteckungen usw. zu überprüfen und bei Beanstandungen den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
  
3. ARBEITEN IM WERKSBEREICH UND AUF BAUSTELLEN
3.1 Der Auftraggeber ist auf der Baustelle durch seinen Baustellenleiter oder Beauftragten vertreten, wobei eine dauernde Anwesenheit nicht gegeben sein muß. Der Baustellenleiter des Auftraggebers hat auf der Baustelle das Weisungsrecht.
Das Vorhandensein einer Montageleitung des Auftraggebers auf der Baustelle entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für die von ihm durchzuführenden Arbeiten.
Der Auftragnehmer hat seinen Montageleiter und Sicherheitsbeauftragten mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Einem Wechsel des Montageleiters bzw. des Sicherheitsbeauftragten muß der Auftraggeber vorab schriftlich zustimmen.
3.2 Sollte die Bauleitung des Auftraggebers Baubesprechungen abhalten, so ist der Auftragnehmer bzw. sein Bevollmächtigter verpflichtet, daran teilzunehmen. Sollte bei diesen Besprechungen ein Protokoll gefertigt werden, so gilt der Inhalt für den Auftragnehmer als verbindlich, wenn er nicht unverzüglich nach Eingang des Protokolls widerspricht.
3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit durch die Gesamtbauausführung bedingt oder durch die Montageleitung des Auftraggebers gefordert, seine Leistungserbringung mit anderen Beteiligten zu koordinieren. Eine Mitbenutzung von Gerüsten, Geräten usw. durch andere Beteiligte kann gegen Vergütung verlangt werden. Eine Abstimmung der Arbeitsdispositionen bei gleichzeitiger Arbeitsausführung verschiedener Beteiligter ist so vorzunehmen, daß eine reibungslose Auftragsabwicklung gewährleistet wird. Insoweit sind Ansprüche des Auftragnehmers wegen Arbeitsbehinderungen ausgeschlossen.
Vor Beginn jedes Leistungsabschnitts hat der Montageleiter des Auftragnehmers mit dem Baustellenleiter des Auftraggebers abzustimmen, ob die Ausführung unverändert, d.h. entsprechend den Vertragsdokumenten, erfolgen soll, oder ob Änderungen eingetreten sind. Unterläßt der Auftragnehmer vor dem jeweiligen Beginn seiner Arbeiten diese Abstimmung, so trägt der Auftragnehmer sämtliche daraus resultierenden Kosten.
3.4 Der Auftragnehmer hat alle für den Erfüllungsort, insbesondere für die Baustelle, geltenden Sicherheitsvorschriften und Schutzbestimmungen (z.B. Arbeits-, Umwelt-, Brand- und Explosionsschutz) zu beachten sowie einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und während der Montagezeit einzusetzen.
3.5 Der Auftragnehmer hat die Baustelle besenrein zu verlassen und sämtliche in seinem Verantwortungsbereich aufgetretenen Verunreinigungen auf seine Kosten zu beseitigen.
   
4. EINSATZPERSONAL DES AUFTRAGNEHMERS UND VERHALTEN AUF DER BAUSTELLE
4.1 Der Auftragnehmer hat dem Bauleiter des Auftraggebers vor Aufnahme der Arbeiten eine Liste mit den Namen aller Personen einzureichen, die er im Werks -/Baustellenbereich einsetzen will. Diese Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer nachzuweisen, daß für diese Personen der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht.
Aus wichtigem Grund kann Arbeitnehmern des Auftragnehmers und sonstigen von ihm Beauftragten bzw. deren Arbeitnehmern der Zutritt zum Werks-/Bau¬stellenbereich des Auftraggebers verwehrt werden.
4.2 Der Auftragnehmer unterwirft sich für sich und für die in Ziffer 4.1 genannten Personenkreis den jeweiligen Anordnungen und Weisungen des Auftraggebers. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer und die seiner Beauftragten die Baustellenordnung, die Weisungen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit befolgen und sich den üblichen Kontrollverfahren auf der Baustelle unterwerfen.
Alle Gegenstände, die vom Auftragnehmer und/oder seinen Beauftragten auf die Baustelle des Auftraggebers gebracht werden, sind von diesen vorher deutlich mit ihrem Namen oder Firmenzeichen zu kennzeichnen. Die Gegenstände unterliegen dem Kontrollrecht des Auftraggebers.
Vor dem An- und Abtransport ist dem Bauleiter des Auftraggebers eine Aufstellung dieser Gegenstände zur Abzeichnung vorzulegen und bei ihm zu hinterlegen.
4.3 Das Aufstellen von Baustellenschildern ist genehmigungspflichtig.
  
5. ABNAHME
5.1 Leistungen im Sinne dieser Bedingungen bedürfen der qualitativen und quantitativen Abnahme.
5.2 Der Abnahmetermin wird auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen bzw. abgeschlossen werden, insbesondere nicht durch Prüfungen, sogenannte technische Abnahmen, Ausstellung von Zertifikaten oder sonstigen Nachweisen, Ingebrauchnahme, mündliche Erklärungen, Stillschweigen oder durch Zahlungen des Auftraggebers.
Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der Auftragnehmer. Auftraggeber und Auftragnehmer tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.
Sämtliche Kosten fehlgeschlagener Abnahmen trägt der Auftragnehmer alleine.
5.3 Der früheste Abnahmetermin ist der Tag an dem der Kunde des Auftraggebers dessen Leistung abnimmt.
  
6. VERJÄHRUNG VON MÄNGELANSPRÜCHEN
Die Verjährung von Mängelansprüchen wegen Werkleistungen beginnt mit der Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den Kunden des Auftraggebers. Für ersetzte oder ausgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist mit der erneuten Abnahme durch den Kunden des Auftraggebers neu. Erfolgt keine erneute schriftliche Abnahme, beginnt die Verjährungsfrist mit der Inbetriebnahme dieser Teile neu. Hinsichtlich der Verjährungsfrist findet die Regelung in Ziffer 15.5 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen entsprechende Anwendung.
 
7. KÜNDIGUNG
7.1 Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber erfolgt die Abrechnung der bis zum Kündigungszeitpunkt vom Auftragnehmer erbrachten vertraglichen Lieferungen/Leistungen ausschließlich auf der Vertragsbasis.  Für den nicht ausgeführten Teil der Lieferungen oder Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung für unvermeidbare, notwendige Kosten. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet.
7.2 In den Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund werden nur die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen vergütet, die der Auftraggeber bestimmungsgemäß verwenden kann. Nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen werden nicht vergütet.
Ein dem Auftraggeber zu ersetzender Schaden wird bei der Abrechnung ebenso berücksichtigt, wie Aufwendungen, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, daß er die vom Auftragnehmer nicht erbrachte Lieferung/Leistung selbst erbracht oder durch Dritte hat erbringen lassen. Das gleiche gilt für eine fällig gewordene Vertragsstrafe. Bis zur Abrechnung ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer zurückzuhalten.
Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere:
Ein Verzug des Auftragnehmers oder Mängel der Leistung, die die Vertragserfüllung des Auftraggebers gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden;  Zahlungseinstellung/Überschuldung des Auftragnehmers, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder bei freiwilliger Liquidation des Auftragnehmers. Die Bestimmungen der vorherigen Absätze der Ziffer 7.2 gelten auch für diese Kündigung.
7.3 Der Auftraggeber hat das Recht, vom Auftragnehmer jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen (Sistierung). Der Auftragnehmer hat in einem solchen Fall dem Auftraggeber die entstehenden Konsequenzen im Detail darzustellen und dem Auftraggeber im Projektzusammenhang ökonomisch bestmögliche Änderungen des Terminablaufs anzubieten. Aus Sistierungen bis max. drei Monate hat der Auftragnehmer keine Forderungen.
   
8. QUALITÄTSSICHERUNG
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und die von ihm Beauftragten, bei der Durchführung seiner Leistungen und Lieferungen die Grundsätze der Qualitätssicherung entsprechend den einschlägigen Normen ISO 9000 bis ISO 9004 anzuwenden.
   
9. SUBVERGABEN
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über beabsichtigte Subvergaben zeitgerecht zu informieren und sich diese vom Auftraggeber vor Vergabe schriftlich genehmigen zu lassen. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der jeweiligen Bestellung zur Verfügung zu stellen.
  
10. DOKUMENTATION
Die Dokumentation, die einen wesentlichen Teil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers darstellt, ist in dem in der Bestellung vorgeschriebenen Umfang und Sprache vorzulegen. Soweit keine Angaben vorliegen, hat die Dokumentation in Umfang, Qualität, und zeitlicher Hinsicht dem konkreten Geschäftsvorfall zu entsprechen.
   
11. FOLGEAUFTRÄGE
Zum Schutz des vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag erworbenen Know-hows des Auftraggebers und zur Sicherung eines optimalen Betriebs der Gesamtanlage, auch nach Ablauf der Gewährleistung, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für eventuelle Nachaufträge des Kunden oder dessen Bevollmächtigten zu der vom Auftraggeber gelieferten Anlage für einen Zeitraum von 7 Jahren ab Endauslieferung entsprechenden Kundenschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine direkten oder indirekten Angebote an den Kunden ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber als Vertriebspartner abzugeben.