| Allgemeine Lieferbedingungen | 1. Allgemeine Gültigkeit 1.1 Nachfolgende ALB sind Inhalt unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. 1.2 Der Auftraggeber erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser ALB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Leistung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Leistung besondere, von diesen ALB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend. 1.3 Der Maßgeblichkeit abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 2. Angebot - Vertragsabschluß 2.1 Ein Auftrag wird durch schriftliche Bestätigung angenommen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Differenz von + - 10 % der Bestellmenge vor. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegennahme und Weitergabe telefonischer oder telegrafischer Bestellungen gehen auf Gefahr des Auftraggebers. 2.2 Beschaffungsrisiken sind nur dann von uns übernommen und Garantien nur dann von uns gegeben, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind, ansonsten handelt es sich um Beschreibungen der Beschaffenheit unserer Leistung. 3. Preise und Verrechnung 3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, netto ohne Skonto ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Spesen. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet. Soweit der Lieferer nach § 4 der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung. 3.2 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen Zahlungen zurückhalten, die schriftlich ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Eigentumsvorbehalt 4.1 Der Leistungsgegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ist der Auftraggeber in Verzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist zur Rücknahme der Vorbehaltsware auch dann berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zu einer Veräußerung oder anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware sind wir erst nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 4.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. 4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge durch den Auftraggeber gleich. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Ziffer 4.2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 4.5 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 5. Lieferfrist Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf unsere Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unvorhersehbare Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, schließen eine Inverzugsetzung durch den Auftraggeber aus, sie berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. 6. Gefahrübergang Die Gefahr geht mit Absendung der Ware ab Werk auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der angezeigten Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. 7. Haftung für Mängel 7.1 Für Mängel der Leistung haften wir unbeschadet der Ziff. 7.6, 8.2 und 9. dieser Bedingungen in der Weise, dass wir alle Teile der Leistungen nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung - wenn diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist - in Folge eines nachweislich vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.2 Der Auftraggeber hat uns die zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die aus einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht nach Ziff. 9 ausgeschlossen sind. 7.3 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegenstandes in 12 Monaten. 7.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Leistungsgegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Leistungsgegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7.5 Nimmt der Auftraggeber oder nehmen Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht. Wir übernehmen keine Gewähr für die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern diese nicht von uns zu vertreten sind. 7.6 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenen Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft nicht ein, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Kommt eine Einigung zwischen dem Auftraggeber und uns über die Minderung nicht zustande, kann der Auftraggeber auch Rücktritt vom Vertrage verlangen. 7.7 Weitere vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers sind - ausgenommen solche Ansprüche gemäß Ziff. 9 - ausgeschlossen. 7.8 Ein etwaiges Rückgriffsrecht des Auftraggebers wegen der Inanspruchnahme durch einen Verbraucher aufgrund eines uns zurechenbarem Mangels des Leistungsgegenstandes bleibt unberührt, §§ 478,479 BGB. 8. Rücktritt des Auftraggebers 8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Leistungsgegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auch auf die Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 8.2 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung und Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch Verschulden ergebnislos verstreichen lassen und eine Einigung über eine Minderung nicht zustande kommt. Das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. 9. Haftung wegen Pflichtverletzung und außervertragliche Haftung Wir haften dem Auftraggeber gegenüber auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus sonstigen Gründen nur in nachfolgenden Fällen: 9.1 Wir haften bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder falls die Ansprüche des Auftraggebers auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten oder auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Abgabe einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes beruhen. Unsere Haftung für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit ist auf den Wert der Lieferung oder Teillieferung auf die sich die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezieht, begrenzt. Allgemeine Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantie, es sei denn wir haben diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet. 9.2 Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten beruht, haften wir nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden, wie z. B. Ausfall oder Behinderung der Produktion beim Auftraggeber o. ä.. Gleiches gilt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist in Fällen einer nur leichten fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf € 20.000,- im Schadensfall. 9.3 Unsere Haftung für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unter dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen bleibt unberührt. 9.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen 9.1 bis 9.3 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. 10. Verjährung Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren unbeschadet der Ziff. 7.3 in einem Jahr. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Für vorsätzliches Verhalten sowie Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und solchen des Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen gelten die gesetzlichen Fristen. 11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl 11.1 Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aachen. 11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen unter inländischen Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
|